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Förderfähige Präventionsmaßnahmen und Finanzierung
Zuwendungsfähig ist der Erwerb von mobilen Elektrozäunen nebst Zubehör für den präventiven Schutz von Schafen, Ziegen und Gehegewild vor Übergriffen des Wolfes. In definierten Gebieten mit wiederholten Wolfsübergriffen sind auch Rinder- und Pferdehaltungen (Weidehaltung von Rindern oder Pferden bei Anwesenheit von Kälbern oder Fohlen, Jungrindern und kleine Rinder- und Pferderassen) förderfähig.
In begründeten Einzelfällen ist auch die Ersatzbeschaffung förderfähig.
Nicht zuwendungsfähig sind einmalige oder laufende Personal- und Sachkosten für den Aufbau und die Unterhaltung der Präventionsmaßnahmen sowie laufende Kosten für die Hundehaltung und die Zucht und die Ausbildung der Hunde sowie die Weiterbildung von deren Halterinnen und Haltern.
Die Zuwendung wird zu 100% der förderfähigen Ausgaben (ohne Mehrwertsteuer) in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gezahlt. Die Mindesthöhe der Zuwendung beträgt 500 Euro. Die maximale Förderhöhe beträgt 30.000 Euro pro Jahr.
Zuwendungsempfänger
Die Förderung kann von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Unternehmen sowie Gartenbaubetrieben im Haupt- und Nebenerwerb mit Nutztierhaltung unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens beantragt werden. Zuwendungsempfänger können auch außerlandwirtschaftliche Kleintierhalter sein. Der Betriebssitz des Unternehmens muss in Sachsen-Anhalt liegen.
Durch die weggefallene Begrenzung auf bestimmte Tierarten und die Einbeziehung von Kleintierhaltern ist der Kreis der Zuwendungsempfänger gegenüber der Vorjahre noch einmal erheblich erweitert worden.
Grundschutz (Mindestschutz) bei Zäunen und Anforderungen an Herdenschutzhunde
Der Kauf von mobilen Elektrozäunen nebst Zubehör muss den im Merkblatt bestimmten Grundschutz erfüllen.
Hinsichtlich Herdenschutzhunde gelten ebenfalls besondere Anforderungen sowohl an die Hunde als auch an die Personen, die mit Herdenschutzhunden arbeiten. Diese Anforderungen sind ebenfalls im Merkblatt beschrieben. Zu beachten ist auch die Zweckbindungsfrist für die Dauer der Einsatzfähigkeit des Herdenschutzhundes von mindestens drei Jahren.
Hütesicherheit
Darüber hinaus sollten beim Einsatz von Zäunen die ebenfalls im Merkblatt näher beschriebenen Grundsätze zur Hütesicherheit Anwendung finden.
Antrags- und Bewilligungsbehörde und Antragsfristen
Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt (ALFF Anhalt) ist Antrags- und Bewilligungsbehörde.
Anträge für das laufende Haushaltsjahr sind bis spätestens 15. September des jeweiligen Jahres beim ALFF Anhalt einzureichen.
Weiterführende Informationen
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